§ 84 Abs 2 StVO 1960 (Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes; Verbot von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand; hinreichend bestimmter Inhalt; sachliche Unterscheidung zwischen auf der Freilandstasse fahrenden Straßenbenützern und den Benützern einer Straße im verbauten Gebiet)