§ 34 Abs 5 dritter und vierter Satz Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 (Unzulässigkeit einer Berufung gegen die Festsetzung der Entschädigung; Möglichkeit der Parteien innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet; Entscheidung über die Frage, ob Anspruch infolge verspäteter Antragstellung verloren wurde, stellt Entscheidung über civil right dar; Widerspruch zu Art 6 EMRK; Eröffnung der sukzessiven Gerichtsbarkeit durch die Aufhebung der Worte „in der Höhe“)