§ 13 Abs 3 AVG idF BGBl I 1998/158 (Anbringen, Mängel; Verbesserungsauftrag; auch bei inhaltlichen Mängeln; Berufung, fehlender Berufungsantrag; Dartuung der Wesentlichkeit des Mangels in der Beschwerde; Miteigentümer eines Grundstücks, keine Angabe, was bei Vermeidung des Verfahrensmangels vorgebracht worden wäre)