§ 59 AVG (Bescheid, Spruch; Berufungsbescheid, mehrere Berufungswerber, namentliche Anführung nicht aller im Spruch; Erkennbarkeit aller Bescheidadressaten aus Verwaltungsgeschehen sowie Zustellverfügung und Begründung; offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeit)
§ 62 Abs 4 AVG (Schreib- oder Rechenfehler)