§ 45 Abs 1 Z 2 VwGG (Wiederaufnahme, Gründe; Erkenntnis oder Beschluss aufgrund einer von Partei nicht verschuldeten irrigen Annahme der Fristversäumung; Mängelbehebungsauftrag, Beschwerdeergänzung, Antrag an VfGH Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlicher Rechte zu beheben, Umdeutung, keine; irrige Annahme der Fristversäumung, keine)