§ 87 Abs 2 VfGG (Erkenntnis des VfGH, Verpflichtung der Behörden zur Herstellung des der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustandes; Bindung der Behörde bei der Erlassung des Ersatzbescheids; Baubewilligungsverfahren, Parteistellung und subjektive Rechte der Nachbarn; heranrückende Bebauung; Bindung an die Bejahung der Parteistellung, Maßgeblichkeit des Flächenwidmungsplanes)