§ 45 Abs 4 StVO (Ausnahmen in Einzelfällen; Kurzparkzonen, Ausnahmebewilligungen, keine bei Verbot der Verwendung des Kfz aufgrund anderer Rechtsvorschriften)
§ 82 Abs 8 KFG (Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, Einbringung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, Verwendungsbeschränkung)