§ 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, mangelnde Zuverlässigkeit infolge schwerwiegender Verstöße gegen im Zusammenhang mit Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen)
§ 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, mangelnde Zuverlässigkeit infolge schwerwiegender Verstöße gegen im Zusammenhang mit Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen)