§ 6 Z 2 AsylG 1997 (offensichtlich unbegründeter Asylantrag; Bedrohung nicht auf Gründe der FlKonv rückführbar; Vorwurf der Beteiligung an politisch-religiösen Unruhen in Kashmir, keine Offensichtlichkeit)
§ 6 Z 3 AsylG 1997 (offensichtlich den Tatsachen nicht entsprechende Angaben; Tatsachenwidrigkeit muss sich „aufdrängen“, „auf der Hand liegen“)