§ 2 Abs 1 UVG (Unterhaltsvorschuss; gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; Ausnahme sachlich gerechtfertigt)
VfGH 15.06.2002, G 112/99
Das UVG zielt auf eine wirksame Sicherung bereits festgestellter Unterhaltsansprüche mj Kinder ab. Probleme bei der Hereinbringung des Unterhalts haben den G-Geber bewogen, eine Einrichtung zu schaffen, die an Stelle des Unterhaltspflichtigen einspringt, die Unterhaltsbeiträge auszahlt und dann den Rückersatz vom Unterhaltspflichtigen eintreibt (vgl RV 5 BlgNR 14. GP 6).