§ 1 Abs 1 AußHG 1995 idF BGBl 1996/429 (Anwendungsbereich; auf Personen, die im Anwendungsgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben; ua hinsichtlich Überlassung oder Vermittlung von außerhalb des Zollgebiets der EU befindlichen Waren einschließlich Technologie in ein anderes Land)