§ 51e Abs 3 VStG (öffentliche mündliche Verhandlung; Absehen, Gründe; Ermessensspielraum; keine Hinderung an Durchführung einer mündlichen Verhandlung; Verfassungswidrigkeit, keine; ausführliches sachverhaltsbezogenes Vorbringen zum Vorliegen von Schuldausschließungsgründen, bloße Behauptung unrichtiger rechtlicher Beurteilung, keine)