§ 2 Oö StrG 1991 (öffentliche Straße, Begriff)
§ 11 Abs 1 Oö StrG 1991 (Widmung, Einreihung und Auflassung öffentlicher Straßen; bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates; Erklärung eines in der Natur vorhandenen Wegs zur öffentlichen Straße, Gemeindestraße; Widmung dem Gemeingebrauch; Bestehen eines Gemeingebrauchs zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung nicht erforderlich)