§ 14 Abs 1 3. RückstellungsG (Individualanfechtung, keine; Fortbestand der Rückstellungskommissionen; Zumutbarkeit der Antragstellung)
VfGH 26.11.2002, G 26/01
Anders als die A-Steller meinen, bestehen die Rückstellungskommissionen näml nach wie vor. Sie sind zur E über Ae des noch geltenden 3. RückstellungsG berufen und entfalten bei Bedarf auch tatsächl ihre E-Tätigkeit (vgl etwa Oberste Rückstellungskommission beim OGH 30.06.1998, Rkv 1/98, JBl 1998, 731). Es besteht sohin die Möglichkeit eines Verf, in dem die A-Steller ihre Ansprüche vor der örtl zuständigen Rückstellungskommission geltend machen können. Im Falle einer Zurückweisung des A könnten sie im Wege des Rekurses an die Rückstellungsoberkommission ihre Bedenken gegen § 14 Abs 1 3. RückstellungsG darlegen und die Stellung eines G-PrüfungsA beim VfGH gem Art 89 Abs 2 B-VG anregen. Die Rückstellungskommissionen sind nämlich als Gerichte zu qualifizieren (vgl zB VfSlg 2133/1951 uHa VfSlg 1949 Anhang 1), der Rückstellungsoberkommission kommt daher als Gericht zweiter Instanz ein A-Recht gem Art 140 B-VG zu. Der VfGH findet auch keinen Anhaltspunkt, der die Annahme rechtfertigen könnte, dass den A-Stellern der eben geschilderte Weg zur Abwehr des behaupteten rechtswidrigen Eingriffes unzumutbare wäre, wobei noch anzumerken ist, dass es bei Beurteilung dieser Frage nach der stRsp des VfGH auf die Erfolgsaussichten der Parteien in der Sache nicht ankommt (zB VfSlg 13.226/1992).