§§ 11, 48 , 87 K-SchG (Errichtung und Weiterbestand sowie Auflassung von Volksschulen - keine gleichheitsrechtlichen Bedenken; keine Berührung des Minderheitenschulwesen - Ausführungsgesetzes (K-Mind-SchAG) bei verfassungskonformer Auslegung)
§ 1 Abs 3 K-Mind-SchAG (Berechtigung zweisprachigen Unterricht zu erhalten; Bestehen (irgend) einer zweisprachigen Volksschule in der Gemeinde (auch gemäß Art 7 Z 2 StV Wien) ausreichend)