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VfGH 28. 9. 2002, G 286/01 (GELD-, KREDIT-, BÖRSE-, BANKWESEN)

JudikaturGELD-, KREDIT-, BÖRSE-, BANKWESENZfV 2003/864ZfV 2003, 376 Heft 3 v. 7.7.2003

§ 102a Abs 4 BWG (Aufhebung einer Wortfolge im dritten Satz; Partizipationskapital; Postsparkasse; Aktiengesellschaft, Abfindungsregelung; Börsennotierung; Unternehmenswert; Ertragswertmethode; Barabfindung)

VfGH 28.09.2002, G 286/01

1. § 102a Abs 4 BWG sieht im Fall der Einziehung vor, dass das Kreditinstitut das Partizipationskapital bar abzufinden hat. Bei nicht börsenotiertem Partizipationskapital ist dem Berechtigten aus Partizipationskapital eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist § 2 Abs 3 UmwG hinsichtl der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden. Handelt es sich hingegen um börsenotiertes Partizipationskapital, so hat die Abfindung „zum durchschnittl Börsekurs der Partizipationsscheine an den der Beschlussfassung über die Einziehung vorausgehenden zwanzig Börsetagen - aufgerundet auf 0,1 Euro - zu erfolgen“. Somit ist für die nicht börsenotierten Partizipationsscheine eine Regelung getroffen, die die Ausmessung einer für den individuellen Fall als angemessen anzusehenden Barabfindung vorsieht und deren gerichtl Überprüfung ermöglicht, während im Fall börsenotierter Partizipationsscheine die Abfindung sich ausschließl am tatsächl durchschnittl Börsekurs eines bestimmten Zeitraums orientiert.

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