§ 58 Abs 2 BO für Wien (Bestimmungen bei Änderung des Bebauungsplanes durch Verschmälerung, Verbreiterung, Auflassung oder Änderung der Verkehrsflächen; Abtretung von Grundflächen zu Verkehrsflächen anlässlich einer Abteilungsbewilligung - Enteignung; Rückgängigmachung nicht nur, wenn Zweck der Enteignung nicht verwirklicht, sondern auch, wenn bereits errichtete Verkehrsfläche in geändertem Bebauungsplan nicht vorgesehen; Anspruch auf Rückgängigmachung einer Abtretung ausgeschlossen, wenn der Abtretungszweck zu irgendeinem Zeitpunkt verwirklicht und erst mehr als 30 Jahre nach seiner Verwirklichung aufgegeben wurde)