§ 103 Abs 1 BDG 1979 (Disziplinaranwalt, Vertretung dienstlicher Interessen im Disziplinarverfahren; kein subjektives Recht des Disziplinaranwalts auf Wahrung der dienstlichen Interessen; Zurückweisung von Beschwerden des Disziplinaranwalts gegen die Einstellung zweier Disziplinarverfahren mangels Legitimation)