§ 19 Abs 1 AVG (Ladungen; Ladung von Personen, deren Erscheinen nötig ist; aus einer behaupteten Verwaltungsökonomie kann die Erforderlichkeit des persönlichen Erscheinens des Betreffenden nicht abgeleitet werden)
§ 19 Abs 3 AVG (Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten; im Fall der Nichtbefolgung Möglichkeit der Anwendung von Zwangsmitteln - nur zulässig, wenn nicht die Entsendung eines Vertreters freigestellt wurde)