§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung; Vertreter; plötzliche Erkrankung; Arbeitsunfähigkeit; Dispositionsunfähigkeit; stationärer Krankenhausaufenthalt)
VwGH 13.12.2001, 2001/21/0134
Aufgrund der durch die vorgelegte Aufenthaltsbestätigung glaubhaft gemachten vorübergehenden Dispositionsunfähigkeit des Vertreters des Bf zum maßgeblichen Zeitpunkt lag somit ein unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG vor, weshalb die WE in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschw zu bewilligen war.