§ 33 Abs 1 VwGG (Klaglosstellung, Zurückziehung der VwGH-Beschwerde; nur vor dem Gerichtshof möglich; Erklärung über die Zurückziehung der VwGH-Beschwerde vor einer Verwaltungsbehörde zeigt aber Wegfall des rechtlichen Interesses)
VwGH 21.03.2002, 2000/20/0062