§ 33 Abs 1 VwGG (Klaglosstellung, Tod des Beschwerdeführers, Verfahrenseinstellung, wenn keine Rechtsnachfolge durch Erben; Asylgewährung, höchstpersönliches Recht, keine Rechtsnachfolge)
VwGH 19.02.2002, 99/01/0309
Der Tod des Bf führt grundsätzl zur Einstellung des BeschwVerf gem § 33 Abs 1 VwGG (vgl etwa den Beschl vom 20.06.2001, 2000/08/0059). Das Verf ist nur dann nicht einzustellen, wenn eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in die Parteistellung des Bf mögl ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verf fortsetzen zu wollen.