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VwGH 19. 2. 2002, 99/01/0309 (VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERWALTUNGSGERICHTSBARKEITZfV 2003/796ZfV 2003, 357 Heft 3 v. 7.7.2003

§ 33 Abs 1 VwGG (Klaglosstellung, Tod des Beschwerdeführers, Verfahrenseinstellung, wenn keine Rechtsnachfolge durch Erben; Asylgewährung, höchstpersönliches Recht, keine Rechtsnachfolge)

VwGH 19.02.2002, 99/01/0309

Der Tod des Bf führt grundsätzl zur Einstellung des BeschwVerf gem § 33 Abs 1 VwGG (vgl etwa den Beschl vom 20.06.2001, 2000/08/0059). Das Verf ist nur dann nicht einzustellen, wenn eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in die Parteistellung des Bf mögl ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verf fortsetzen zu wollen.

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