§ 21 Abs 1 VwGG (mitbeteiligte Partei, Begriff; bloße Einladung zur Stellungnahme im VerwVerfahren durch die belangte Behörde begründet diese rechtliche Stellung nicht)
§ 34 Abs 1 VwGG (Beschwerden, Legitimation keine, keine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Masseverwalters durch den Widerruf der Konzession des Gemeinschuldners)