§ 10 Abs 1 StbG (Verleihung der Staatsbürgerschaft, Voraussetzungen, ua ununterbrochener ordentlicher Wohnsitz im Inland seit mindestens zehn Jahren)
§ 11 StbG (Rücksichtnahme auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration bei Ermessensübung nach § 10 ; individuelle Prüfung des Erstreckungswerbers, keine pauschal familienbezogene Betrachtungsweise)