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VwGH 27. 11. 2001, 2000/11/0224 (MILITÄRWESEN)

JudikaturMILITÄRWESENZfV 2003/748ZfV 2003, 342 Heft 3 v. 7.7.2003

§ 17 Abs 2 WG (Pflichten des Wehrpflichtigen; Verschwiegenheitspflicht; Ausnahme nur bei Entbindung in einem bestimmten Fall)

VwGH 27.11.2001, 2000/11/0224

Sowohl der Wortlaut des § 17 Abs 2 WG als auch seine Entstehungsgeschichte zeigen deutl, dass die vom Bf primär begehrte generelle Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ebenso wenig in Betracht kommt wie die eventualiter begehrte Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht für nicht näher bezeichnete zukünftige gerichtl Verf. Um der Beh eine E über die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht zu ermöglichen, sind Angaben über das - allenfalls auch erst einzuleitende - Verf, in welchem die Mitteilung gemacht werden soll, und die konkrete Bezeichnung der iSd § 17 Abs 2 erster Satz WG geheimzuhaltenden Angelegenheit erforderl. Nur dadurch wird die Beh in die Lage versetzt, die für und gegen die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sprechenden Umstände bei ihrer E zu berücksichtigen.

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