§ 4 Abs 2 Fleischuntersuchungsgesetz idF 1994/118 (Fleischuntersuchungsorgane; keine Parteistellung eines zum Fleischuntersuchungsorgan bestellten Tierarztes im Verfahren zur Bestellung eines anderen Tierarztes; Parteistellung lediglich bei der nachträglichen Festlegung der Arbeitsaufteilung gemäß § 4 Abs 7 )