§ 36 Abs 2 Z 7 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot; Mittel zum Lebensunterhalt; Verschulden)
VwGH 24.01.2002, 99/21/0300
Die Beschw bringt vor, es könne der Bfin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie aufgrund des AuslBG keine Möglichkeit habe, eine entsprechende Beschäftigungsbew zu erhalten. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 36 Abs 2 Z 7 FrG 1997 auf die Unmöglichkeit einer legalen Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt ebenso wenig ankommt wie auf ein allfälliges Verschulden an der Mittellosigkeit (vgl allgemein zur fehlenden Relevanz eines Verschuldens bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes VwGH 24.04.2001, 98/21/0380).