§ 6 Z 3 AsylG 1997 (offensichtlich unbegründete Asylanträge, offensichtlich tatsachenwidriges Vorbringen, Erfordernis „qualifizierter Unglaubwürdigkeit“, keine, spezifisches Wissen über Landessituation, keine Offensichtlichkeit, dass falscher Herkunftsstaat genannt wurde; Ruanda)
§ 8 AsylG 1997 (Non-refoulement-Prüfung; Prüfung der Gefahren im Zielstaat, Staat, auf den sich Asylabspruch bezieht, auch wenn falscher Herkunftsstaat)