§ 61 Abs 1 FrG 1997 (Schubhaft)
§ 66 Abs 1 erster Satz FrG 1997 (Schubhaft, Abstandnahme von der Anordnung, Zweckerreichung durch Anwendung gelinderer Mittel)
§§ 72 f FrG 1997 (Beschwerde an den und Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat; Rechtswidrigerklärung der Schubhaft wegen mangelnder Auseinandersetzung mit Anwendung gelinderer Mittel, keine)