§ 3 Abs 2 Oö FischereiG 1983 (natürliche Gewässer; Maßnahmen, die das Bett umgestalten, seinen Lauf verändern oder das Gewässer aufstauen, ändern die Eigenschaft als natürliches Gewässer nicht)
§ 3 Abs 2 Oö FischereiG 1983 (natürliche Gewässer; Maßnahmen, die das Bett umgestalten, seinen Lauf verändern oder das Gewässer aufstauen, ändern die Eigenschaft als natürliches Gewässer nicht)