§ 32 Abs 7 ZTG (vom Gesetz abweichende Regelungen zur Durchführung von Vereinbarungen; Verordnung des BM; insbesondere unter Berücksichtigung der Richtlinien des Rates vom 10. 6. 1985, 85/384/EWG, und vom 21. 12. 1988, 89/48/EWG, Bestimmung, welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet der EWR-Vertragsparteien erworben wurden, die Voraussetzung der Fachstudien iSd § 7 erfüllen, welche Berufsbezeichnungen Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien in Österreich führen dürfen, vorherige Anzeigeverpflichtung der Erbringung von Dienstleistungen durch Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien bei den gleichfalls zu bestimmenden Stellen, sowie ob und welche zusätzlichen Voraussetzungen Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien für die Verleihung einer Befugnis)