§ 48 Abs 1 Z 1 Oö BauO (Baugebrechen, Bauauftrag; Verputzschäden stellen Baugebrechen dar; Anwendung der Regelung auch, wenn nicht der berechtigte Eigentümer, sondern Dritte von der Gefahr betroffen)
VwGH 27.02.2002, 2001/05/0349
Der Bf meint, ein Baugebrechen iSd § 48 Abs 1 Oö BauO sei nicht gegeben, weil die ggstndl Anlage „vom öff Gut überhaupt nicht einsehbar“ sei. Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil die bel Beh keineswegs eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes (Z 2) angenommen hat und die in § 48 Abs 1 Z 1 bis Z 3 Oö BauO genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Baugebrechens nicht kumulativ zu verstehen sind.