§ 23 Abs 3 ArblG (verantwortlicher Beauftragter, Widerruf der Bestellung und Ausscheiden, unverzügliche Meldung; Bestellung auf Dauer der Arbeiten, Ende der Baustelle mit „ca. Ende Dezember 1997“ angegeben, Wirksamkeit der Bestellung auch noch im April 1998 da Arbeiten noch andauern)
VwGH 25.01.2002, 2000/02/0259