§ 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979 (Änderung der Verwaltungsorganisation, Auflassung eines Schultypus und Weiterführung als anderer Schultypus, Änderung des Planstellenbereiches)
§ 205 Z 4 BDG 1979 (Inhaber einer schulfesten Stelle, Versetzung bei Auflassung der Planstelle zulässig)