Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG (Gesetzesprüfung, Individualantrag, Legitimation, keine; Anfechtung einer Bestimmung, die durch inhaltsgleiche neue Bestimmung ersetzt wird; keine Wirkung mehr)
VfGH 24.09.2002, G 201/02
Mit BG BGBl I 2002/111 wurde ua das die angef Best des § 134a GewO 1994 beinhaltende II. Hauptstück der GewO 1994 gänzl neu gefasst. Eine mit der bekämpften Best übereinstimmende Regelung wurde mit der genannten Änderung unter der Bezeichnung § 102 erlassen. Die entsprechenden Best traten mit 1. 8. 2002 in Kraft.