Art 140 Abs 1 B-VG (Gesetzesprüfung, Individualantrag, Legitimation, eindeutige und schlüssige Abgrenzung des beabsichtigten Aufhebungsbegehrens)
VfGH 30.09.2002, G 171/99
Das Vorbringen der ASt erweist sich insgesamt weder als schlüssig noch als geeignet, deren A-Legitimation zu begründen: Zum einen begehren sie zunächst beim VfGH gem Art 140 B-VG die Aufhebung sowohl von § 3 Abs 2 BaurechtsG idF der BaurechtsG-Nov 1990 als auch die Aufhebung von Art III Abs 2 und „Art III Abs 2 iVm“ Art III Abs 4, 5 und 6 der BaurechtsG-Nov BGBl 1990/258. Zum anderen stellen sie ausführl den Hintergrund der in den Jahren 1991 bis 1997 anhängig gewesenen bezirksgerichtl Verf dar, treffen in ihrem Vorbringen zur Abgrenzung des Prüfungsgegenstandes die Aussage, „wenngleich einzuräumen ist, dass im Falle der antragstattgebenden Aufhebung des Art III Abs 2 wegen Verfassungswidrigkeit infolge des unzweifelhaft engen sachl Zusammenhanges auch damit zu rechnen ist, dass der VfGH Art III Abs 5 ebenfalls aufheben wird, so bekämpfen die ASt dennoch ausschließl Art III Abs 2 zur Gänze und die Wortfolge in § 3 Abs 2 BaurechtsG, soweit eine Wertsicherung des Bauzinses nicht unter Bezugnahme auf den Wert von Grund und Boden festgesetzt werden kann, wegen Verfassungswidrigkeit“ und stellen in den Ausführungen zur Begründung ihrer A-Legitimation darüber hinaus fest, Art III Abs 5 der BaurechtsG-Nov 1990 erscheine „für sich allein nicht verfassungswidrig“. Zum A auf Aufhebung des Art III Abs 4 und 6 der BaurechtsG-Nov 1990 bringen die ASt schließl weder eine Begründung hinsichtl ihrer A-Legitimation vor, noch stellen sie in der Sache überhaupt die Behauptung von Bedenken gegen diese Best auf.