Art 144 Abs 1 (Bescheidbeschwerde, Legitimation, keine; Vergabeverfahren, Beendigung durch Widerruf, Beschwer durch einstweilige Verfügung, keine)
VfGH 10.06.2002, B 356/00
Da durch den von ihr selbst veranlassten Widerruf des VergabeVerf dieses beendet war und eine Erteilung des Zuschlages sohin nicht mehr in Frage kommen konnte, war die bfd Ges ab diesem Zeitpunkt durch die angef - einen Zuschlag untersagende - einstweilige Verfügung nicht mehr beschwert, weshalb die Beschw mangels BeschwLegitimation als unzulässig zurückzuweisen ist.