§ 15 Abs 7 Tir StraßenG 1989 (Auffassung einer Gemeindestraße, Anschluss anderer öffentlicher Straßen an der Gemeindegrenze, Genehmigung der Landesregierung, Beeinträchtigung des überörtlichen Verkehrs)
Art 119a Abs 8 B-VG (Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, Rechtfertigung durch überörtliche Interessen)