Art 10 Abs 1 (Meinungsäußerungsfreiheit, Recht zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen; zulässige Beschränkung; faktische Beschränkung der zur Verfügung stehenden Frequenzen, Herstellung der Rundfunkfreiheit zunächst im regionalen Bereich; Beachtung des Versorgungsauftrags des ORF aufgrund BVG-Rundfunk)
VfGH 25.09.2002, B 110/02, B 112/02, B 113/02