Art 6 Abs 1 MRK (civil rights; Anspruch auf Verfahren und mündliche Verhandlung mit Volksöffentlichkeit vor einem Tribunal, wenn civil rights in ihrem „Kernbereich“ berührt werden; grundbehördl Genehmigung von Rechtsgeschäften)
- Vorbehalt zu Art 6 MRK (Grundsätze des Art 90 B-VG über die Öffentlichkeit im gerichtl Verfahren nicht beeinträchtigt; Ungültigkeit dieses Vorbehaltes)