§ 176 Abs 6 BDG (Universitätsassistenten, zeitlich begrenztes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, keine Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis bei Ende des befristeten Dienstverhältnisses nach dem 1. 9. 2001)
§ 176a BDG (Universitätsassistenten, bei denen vor Begründung des zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses das Doktorat vorlag; Umwandlung in ein provisorisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnisses)