DSt 1990 (Rechtsanwälte, einstweilige Maßnahmen, vorläufige Untersagung der Berufsausübung, sichernde Maßnahme, strafgerechtliche Voruntersuchungen, Aufhebung innerhalb angemessener Frist)
VfGH 11.12.2002, B 1297/02
1) Gegenüber die Bfin ist ein StrafVerf anhängig wegen dringenden Verdachts der Untreue, Veruntreuung und des Betrages. Aufgrund dieser Verdachtsmomente wurde gegenüber der Bfin eine Hausdurchsuchung durchgeführt und ein Haftbefehl erlassen. Der Berufung über den B, mit dem der Bfin die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt wurde, gab die OBDK keine Folge.