§ 66 Abs 5 und Abs 6 ÄrzteG 1998 (Wirkungskreis der Ärztekammern; ua Berechtigung zur Ermittlung und Verarbeitung von Ärztedaten, von Anspruchsberechtigten aus dem Wohlfahrtsfonds sowie zur Übermittlung öffentlicher Daten der Ärzte; Übermittlung von berufsbezogenen Daten eines Arztes zur Bestimmung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der Kammerumlage von der Ärztekammer an Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten; öffentliches Interesse an Datenübermittlung)