§ 102 Abs 2 lit b WRG 1959 (Parteien; diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte [ § 12 Abs 2 ] sonst berührt werden; Einwendungen nur hinsichtlich der Verletzung von subjektiven Rechten erfolgversprechend)