§ 68 Abs 4 AVG (Aufsichtsrecht; Oberbehörde; Nichtigerklärung von Bescheiden; Ermessensentscheidung; Schonung erworbener Rechte Dritter)
VwGH 22.10.2001, 2001/19/0018
Über die Feststellung hinaus, dass der B von einer örtl unzuständigen Beh erlassen wurde bzw dass die Erteilung der Niederlassungsbewilligung als „strafrechtswidrig“ anzusehen sei, finden sich keine weiteren Ausführungen in der Begründung des angefochtenen B. Die bel Beh ging offenbar davon aus, dass bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 68 Abs 4 Z 1 bzw 2 AVG - wobei dem B hinsichtl des Vorliegens strafgesetzwidrigen Erfolges (vgl die bei Walter / Thienel , Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anmerkung 30 zu § 68 Abs 4 Z 2 AVG erstatteten Ausführungen) nicht einmal Feststellungen zu entnehmen sind - iS einer gebundenen E mit einer Nichtigerklärung eines solchen B vorzugehen sei („in Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt war ... von Amts wegen ein Verf durchzuführen und die unbefristete Niederlassungsbew ... als nichtig zu erklären“). Damit verkennt sie allerdings die Rechtslage.