§ 37 AVG (Ermittlungsverfahren, Zweck; Feststellung des maßgebenden Sachverhalts; Auslegung einer in Niederschrift wiedergegebenen Erklärung eines Nachbarn, Einwendung)
VwGH 20.12.2001, 2001/06/0125
Es ist von der in der Niederschrift wiedergegebenen Erklärung auszugehen, welche lautet: „Gegen das nunmehr vorliegende Projekt, welches ohne Beanspruchung meiner Grundstücke ausgeführt wird, wird kein Einwand erhoben. Meine Hauszufahrten sind wieder herzustellen.“. Der 1. S dieser Erklärung wäre klar. Unklar hingegen ist der 2. S, wonach die Hauszufahrten wieder herzustellen seien, es ergibt sich daraus nicht, was konkret gemeint ist und ob dies allenfalls eine Abschwächung des 1. S darstellen soll. Dies ist vor allem deshalb unklar, weil die nähere Beschaffenheit des verfggstndl Projektes im Bereich dieses Vorplatzes (insb hinsichtl dieser „Grüninsel“) nicht nachvollziehbar ist, weil es an einer diesbezügl planl oder auch verbalen Darstellung fehlt. Im Hinblick darauf muss bei der gegebenen Verfahrenslage der Versuch einer Auslegung dieser Erklärung des Bf in der Verhandlung scheitern, womit im Übrigen auch nicht beurteilt werden kann, inwieweit er seine Parteistellung behalten hat (zu dieser Frage VwGH 23.05.2001, 2000/06/0206). Damit hat bei der gegebenen Verfahrenslage auch eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, so etwa mit der Behauptung, die Errichtung dieser Grünfläche bedeutete die Schaffung einer Gefahrenquelle und wäre damit nicht im öff Interesse, zu unterbleiben.