§ 63 AVG (Bescheid, Berufung; Legitimation des Adressaten eines verwaltungspolizeilichen Auftrags; Berufung eines anderen Rechtsträgers; Gebäudeverwaltung und Wohnungseigentümergemeinschaft)
§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Sachentscheidung; meritorische Erledigung der Berufung eines anderen Rechtsträgers als des Adressaten eines verwaltungsbehördlichen Auftrags)