§ 56 AVG (Bescheid, Adressat, Feststellung; keine Unklarheit; Verwendung eines verkürzten Firmenwortlauts, der auch von Partei verwendet wird, keine Verwechslungsgefahr; zwei gleich lautende Bescheide, Prüfung der Zustellung des ersten, allenfalls Unzulässigkeit der Erlassung des zweiten)
VwGH 20.09.2000, 2000/06/0172