§ 68 Abs 2 AVG (amtswegige Behebung eines negativen Berufungsbescheides, keine Rechtsverletzung)
VwGH 19.09.2001, 99/09/0106
Es war nicht rechtswidrig, wenn die bel Beh durch den angef B den belastenden BerufungsB gem § 68 Abs 2 AVG aufgehoben hat. Dass die bel Beh die Angelegenheit bzw das BerufungsVerf in sachverhaltsmäßiger Hinsicht für noch nicht hinreichend geklärt erachtete, um gleichzeitig mit der Aufhebung des belastenden B auch eine SachE treffen zu können, macht den angef B nicht rechtswidrig, hatte die bel Beh doch ihrer (neuerl) BerufungsE die im Zeitpunkt ihrer Erlassung bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und demnach auch allfällige Sachverhaltsänderungen, die nach Erlassung des belastenden B eingetreten waren, zu berücksichtigen (vgl Walter / Mayer , VerwVerfRecht7 1999, Rz 541). Abw.