§ 18 Abs 2 AVG (Erledigungen; Genehmigung, Unterschrift)
§ 18 Abs 4 AVG (Beglaubigung der Kanzlei statt Unterschrift; Übereinstimmung von Ausfertigung mit genehmigter Erledigung; Kammerentscheidung der UVS, Anführung des Namens des Vorsitzenden, eindeutige Zuordenbarkeit)